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Stellungnahme des AStA der FernUni in Hagen zum Referentenentwurf des Hochschulzukunftsgesetzes NRW, Stand 23.11.2013 Diesen Text vorlesen lassen

Erarbeitet am 01.12.2013 unter Mitarbeit von Klaus Gajke, Jutta Ferber-Gajke, Bernd Hunecke, Carsten Fedderke, Jochen Blumenthal, Nabiha Ghanem, Pascal Hesse, Alexander Stirzel, Ulrike Breth, Edmund Piniarski, Björn Kothy.

Der AStA der FernUniversität in Hagen dankt für die transparente Form der Gesetzgebung mit der Möglichkeit, sich im Vorfeld des eigentlichen Gesetzgebungsprozesses zu dem Referentenentwurf äußern zu können.

Er begrüßt die in der Begründung zum Referentenentwurf festgehaltenen Absichten, die Grundlagen von "Guter Arbeit", "Disability Mainstreaming" und "Gender Mainstreaming" an den Hochschulen zu implementieren.

Weiterhin würdigt er positiv die Vorgaben, dass Forschung nur für friedliche Zwecke erfolgen darf, die Transparenz bei der Forschung mit Mitteln Dritter und die Vorgabe, dass das Töten von Tieren für Forschungszwecke auf das Mindestmaß zu reduzieren ist, auch wenn von letzterem die Forschung an der FernUniversität nicht betroffen ist.

Durch das HZG NRW zieht sich zudem ein roter Faden, der die Hochschulen dazu verpflichtet, als Bringschuld die Studierbarkeit der Studiengänge zu gewährleisten. Das finden wir gut.

Zu den Vorschriften im Einzelnen:

Die Einführung der Möglichkeit eines Teilzeitstudiums an Präsenzuniversitäten wertet unserer Meinung nach das Teilzeitstudium an der FernUniversität in Hagen auf. Wir wissen, dass die Kommilitoninnen und Kommilitonen an den Präsenzuniversitäten die Möglichkeit, Teilzeit zu studieren, seit langem forden. Wir geben in diesem Punkt lediglich hinsichtlich der Studienfinanzierung zu Bedenken, dass weiterhin sicher gestellt sein muss, dass Teilzeitstudierende einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.

Dass die Ziel- und Leistungsvereinbarungen durch Hochschulverträge mit konkreten, in HZG NRW festgehaltenen Vorgaben ersetzt werden, schafft Klarheit für alle, die sich mit der Erarbeitung, Bearbeitung und Bewertung der erforderlichen Daten beschäftigen.

In der in § 7a festgeschriebenen Rechtsstellung der Akkreditierungsagenturen und der darin festgehaltenen Rechtsaufsicht des Ministeriums sehen wir einen Beitrag zur Qualitätssicherung und zur demokratisch legitimierten Kontrolle.

In § 8 Abs. 5 fehlt uns eine zeitliche Begrenzung der Datenspeicherung, außerdem sollte die Widerspruchsregelung durch eine Zustimmungsregelung ersetzt werden.

Zu § 9 Abs. 4 regen wir an, die Aufzählung der Angehörigen von Hochschulen um den an der FernUniversität eingeführten Begriff der Akademiestudierenden zu ergänzen.

Wir begrüßen die neu geschaffenen Möglichkeiten von demokratischer Partizipation an den Hochschulen, wie z.B. die Mitgliederinitiative in § 11 b. Allerdings fordern wir, dass die Partizipation der studentischen Mitglieder in den Gremien der Universitäten im Gesetz festgeschrieben wird, um "Kämpfe" um Partizipation an den Hochschulen zu vermeiden. Dabei muss die Partizipation ausgeweitet werden, 3 Sitze im Senat und 2 Sitze in den Fakultätsräten sind für eine gleichberechtigte Teilhabe mit den anderen Gruppen zu wenig. So findet sich unserer Meinung nach die Begründnung zu § 11 Abs. 2 nicht ausreichend im Gesetz wieder.

Die Überführung der Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes für die Besetzung von Hochschulgremien war überfällig, allerdings muss unseres Erachtens im Gesetz deutlicher hervorgehoben werden, dass die Gruppen untereinander bei der Einhaltung nicht unter Druck gesetzt werden. Damit meinen wir, dass sichergestellt werden muss, dass sich jede Gruppe an die Vorgaben hält und nicht die Gruppe der Professorinnen und Professoren überwiegend männlich besetzt ist und die anderen Gruppen für den weiblichen Anteil in den Kommissionen sorgen.

In § 15 fehlt uns ein klarer Hinweis darauf, dass Studierende Mitglied im Rektorat werden können, dies ergibt sich erst aus § 17 Abs. 2. Wir fordern zudem zwingend einen studentischen Sitz im Rektorat.

Nachdem im Vorfeld der Gesetzesberatung umfangreiche Kritik an der Funktion des durch die Vorgänger-Landesregierung implementierten Hochschulrates aufkam, sind wir außerordentlich enttäuscht über die Beibehaltung des Gremiums und die Vorgabe, es zukünftig nur noch mit externen Mitgliedern zu besetzen. Da auch die Entscheidungsbefugnisse des Senats nicht ausgeweitet wurden, entscheidet zukünftig ein Gremium, das kaum Kontakt zu den Mitgliedern der Hochschule hat, über die Belange der Hochschule. Darin liegt ein erhebliches Demokratiedefizit, das durch die Einführung einiger weniger transparenter Maßnahmen, wie Pflicht zur Veröffentlichung der Tagsordnung und der Beschlüsse des Hochschulrates nicht behoben wird. Über die Zusammensetzung des Hochschulrates entscheidet weiterhin ein nicht transparentes Auswahlgremium, die Sitzungen sind weiterhin nicht öffentlich, so dass in der Folge ein nicht demokratisch legitimiertes, geheim tagendes Gremium die wichtigsten Entscheidungen an der Hochschule trifft.
Wir stehen der Einrichtung eines Hochschulrates nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber, jedoch sollte er lediglich beratende Funktion haben. Das höchste demokratisch legitimierte Organ der Hochschule, der Senat, muss wieder aufgewertet und mit den Aufgaben, die dem Hochschulrat übertragen wurden, betraut werden.
Die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme durch den Senat reicht nicht aus.

Der in § 28 Abs. 8 geschaffene Studienbeirat stellt als weiteres fachliches Gremium mit Zuarbeitungsfunktion zum Fakulätsrat eine wichtige Bereicherung dar, jedoch sollten die Studiengangskommissionen weiterhin Bestand haben.

In § 46 a wird eine Vertretung der Belange der studentischen Hilfskräfte neu eingeführt. So sehr wir es begrüßen, dass sich endlich jemand der Belange dieser Beschäftigtengruppe an den Universitäten annehmen soll, fragen wir uns jedoch, aus welchen Gründen die studentischen Hilfskräfte ihre Vertretungsperson nicht selbst in einem demokratischen Prozess benennen oder wählen dürfen. Die Einräumung der Möglichkeit, dass Beschäftigte der Hochschule von ihrer Arbeit frei gestellt werden können, um sich der Beratung von studentischen Hilfskräften zu widmen, entlässt diese Beschäftigten nicht aus ihrem Abhängigkeitsverhältnis gegenüber ihrem Arbeitgeber, so dass sie nicht frei agieren können.

In § 48 Abs. 9 wird den Hochschulen die Möglichkeit gegeben, in der Einschreibeordnung zu bestimmen, dass Studienbewerberinnen und Studienbewerber vor der Einschreibung an einem Testverfahren teilnehmen müssen. Dies soll zur Verbesserung des Studienerfolgs und des Übergangs zwischen Schule und Hochschule dienen. Auch wenn es sich hierbei um keine Neuregelung, sondern nur um eine rechtssystematische Verschiebung der Vorschrift handelt, weisen wir darauf hin, dass Testergebnisse nur eingeschränkt gültig sind, dass sie abhängig sind von persönlichen Gegebenheiten und individueller Tagesform. Zudem finden wir es nicht schlimm, wenn jemand nach einem oder zwei Semestern feststellt, dass er oder sie sich für den falschen Studiengang entschieden hat, weil man auch aus diesen Erfahrungen lernt. Auch wenn die Tests freiwillig angeboten werden sollten, können sie immer nur ein Fingerzeig sein. Weiterhin führen Testverfahren zu weiterer sozialer Selektion, dies ergibt sich insbesondere aus § 50 Abs. 2 Buchstabe e). Wir sehen nicht, wieso die Weigerung, an dem Testverfahren teilzunehmen, den Studienerfolg so gefährdet, dass dies einen Versagungsgrund der Einschreibung darstellt.
Wir halten Vorkurse/Propädeutika für zielführender.

Die in § 51 Abs. 2 Buchstabe h) eingeführte Möglichkeit der Zwangsexmatrikulation, wenn ein Studium über einen längeren Zeitraum nicht betrieben wird, lehnen wir insgesamt ab. Die Ausnahmeregelung für die FernUniversität in Hagen sollte jedoch im Gesetz festgeschrieben werden.
Die Einführung einer gesetzlich verankerten Vertretung für die Belange von Studierenden mit chronischer Erkrankung und Behinderung wird von uns ausdrücklich begrüßt.

Die §§ 53 - 57 beinhalten einige wichtige Klarstellungen für die Studierendenschaftsarbeit.

Der Begriff "Regelstudienzeit", der in § 61 näher definiert wird, wird von uns im Grunde abgelehnt, da Studiengänge in der Regel nicht unter der Regelstudienzeit, sondern mit Überschreitung der Regelstudienzeit abgeschlossen werden. Wir können aber damit leben, wenn es sich dabei um einen reinen Organisationsbegriff für Zwecke der Verpflichtung der Hochschulen handelt, die Studierbarkeit sicher zu stellen.

§ 62 Abs. 4 sehen wir aufgrund von Entwicklungen in zumindest einem Fachbereich der FernUniversität, Vollzeitstudierende bei der Vergabe von Plätzen in notwendigen Präsenzveranstaltungen gegenüber Teilzeitstudierenden vorzuziehen, kritisch. Hier muss ausgeschlossen werden, dass Teilzeitstudierende gegenüber Vollzeitstudierenden benachteiligt werden.

§ 63 Abs. 2 begrüßen wir, ebenso die Klarstellung der notwendigen ärztlichen Zeugnisse bei Prüfungsunfähigkeit. Hier gibt es zur Zeit viel Unsicherheit und Wildwuchs.

Zu § 64 Abs. 2a haben wir die Frage, inwieweit die Präsenzveranstaltungen der FernUniversität in Hagen eine "vergleichbare Lehrveranstaltung" im Sinne des Gesetzes darstellen, da die Teilnahme an mindestens einer Präsenzveranstaltung im Laufe des Studiums verpflichtend ist und diese Verpflichtung von uns nicht in Frage gestellt wird.
Wir regen an, in § 71 einen Hinweis auf § 3 Abs. 6 aufzunehmen.

Weiterhin wird eine Änderung der Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften dahingehend vorgenommen, dass ein Beauftragter oder eine Beauftragte für den Haushalt bestellt werden soll, der oder die zumindest die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst hat oder sonst über nachgewiesene Kenntnisse im Haushaltsrecht verfügt. Die Vorschrift ist unausgegoren und verschiebt das Haftungsproblem lediglich auf eine andere Person. Nach den Auskünften unserer Hochschule sind die Mitglieder des AStAs über eine Vermögenshaftpflchtversicherung der Universität versichert, die natürlich nicht bei vorsätzlichem Handeln schützt, das in den seltensten Fällen vorliegen dürfte. Die wenigen Fälle, die zwar immer wieder in der Presse bei Auftreten eines neuen "Skandals" aufgekocht werden, rechtfertigen nicht, dass alle Studierendenschaften haushaltsmäßig zusätzlich zur Rechtsaufsicht überwacht werden. Hinzu kommt, dass die größeren Studierendenschaften schon entsprechend ausgebildetes Personal in ihrer Buchhaltung beschäftigen.
Eine zeitgemäße Änderung der HWVO aus unserer Sicht müsste Regelungen beinhalten, die klarstellen, wie das Buchführungs- und Belegwesen auf elektronischem Weg geführt werden kann und den Grundsätzen der Prüfbarkeit digitaler Unterlagen entspricht.

Zu den Änderungen des Hochschulabgabengesetzes:
Die Studierendenschaft der FernUniversität in Hagen lehnt Studiengebühren gleich welcher Form generell ab. Aus diesem Grund wenden wir uns auch gegen Studiengebühren für Weiterbildungsstudiengänge.

Diese Stellungnahme wurde in den Senat eingebracht und wird gemeinsam mit der Stellungnahme der Hochschule an das Ministerium versendet werden.



Autor: Sandra Frielingsdorf -- 27.12.2013; 15:41:05 Uhr



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