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Wahlordnung Diesen Text vorlesen lassen

Die aktuell gültige Wahlordnung mit der ersten Änderung vom Januar 2018. 

Wahlordnung und Satzung als PDF

 

 

Die neue, aktuelle Satzung befindet sich hier https://www.fernstudis.de/index.php?menuid=120

 

Erste Änderung der Wahlordnung als PDF

Zweite Änderung der Satzung des SP, zweite Änderung der Wahlordnung  und Beschluss des SP zur Online-Wahl vom 24.4.2021 in den amtlichen Mitteilungen der Fernuniversität  als PDF

 

Wahlordnung

der Studierendenschaft der FernUniversität in Hagen 

(WahlO SP) vom 30. September 2017

 

Aufgrund von § 54 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG NRW) vom 16. September 2014, zuletzt geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung bei Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 07. April 2017 (GV. NRW.2017/Nr.17 S. 414) wurde folgende Wahlordnung der Studierendenschaft der FernUniversität in Hagen erlassen:

 

Inhalt

§ 1  Geltungsbereich

§ 2  Wahlgrundsätze

§ 3  Wahlsystem

§ 4  Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 5  Wahltag 

§ 6  Wahlorgane

§ 7  Zusammensetzung und Wahl des Wahlausschusses

§ 8  Amtszeit der Mitglieder des Wahlausschusses

§ 9  Aufgaben des Wahlausschusses  

§ 10  Aufgaben der Wahlleitung   

§ 11  Wahlhelferinnen und Wahlhelfer   

§ 12  Verfahren im Wahlausschuss

§ 13  Wahlverzeichnis   

§ 14  Wahlbekanntmachung    

§ 15  Wahlinformation   

§ 16  Wahlvorschläge 

§ 17  Wiederholungswahl 

§ 18  Wahlbenachrichtigung    

§ 19  Stimmzettel     

§ 20  Stimmabgabe     

§ 21  Wahlsicherung

§ 22  Stimmenauszählung    

§ 23  Bekanntgabe des Wahlergebnisses             

§ 24  Wahlprüfung   

§ 25  Konstituierung des Studierendenparlaments und der Fachschaftsräte

§ 26  Aufbewahrung der Wahlunterlagen   

§ 27  Verwaltungshilfe der FernUniversität    

§ 28  Inkrafttreten und Veröffentlichung   

 

 

§ 1  Geltungsbereich

Diese Wahlordnung gilt für die Wahl des Studierendenparlaments - § 3 Nr. 1 der Satzung der Studierendenschaft der FernUniversität in Hagen (Satzung) - und für die Wahl der Fachschaftsräte - § 19 Nr. 1 der Satzung. Die Wahl des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) bestimmt sich nach § 13 der Satzung der Studierendenschaft.

 

 

§ 2  Wahlgrundsätze

(1) Die Organe des § 1 werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 

 

(2) Die Anzahl der jeweils zu wählenden Mitglieder richtet sich nach der am Tag der Bestimmung des Wahltags geltenden Satzung.

 

(3) Die Wahl erfolgt durch Briefwahl. Wahlhandlungen und Stimmenauszählung sind öffentlich. 

 

(4) Das Studierendenparlament kann auf der Grundlage der zu dieser WahlO SP ergänzenden „Ordnung zur Durchführung elektronischer Wahlen der Studierendenschaft der FernUniversität in Hagen“ mit der Mehrheit seiner Mitglieder die elektronische Wahl beschließen. § 54 Absatz 3 Satz 1 HG gilt entsprechend. Die elektronische Wahl ist nur dann zulässig, wenn bei ihrer Durchführung die geltenden Wahlrechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der geheimen Wahl und der Öffentlichkeit der Wahl, gewahrt sind.

 

 

§ 3  Wahlsystem

(1)              Gewählt wird nach Wahllisten. Die Wahllisten werden aufgrund von gültigen Wahlvorschlägen aufgestellt. Sie enthalten die Namen der Kandidierenden. Einzelkandidaturen sind zulässig, die Wahlliste enthält in diesem Fall nur einen Namen.

 

(2)              Die Studierenden haben jeweils eine Stimme. Sie wird für eine Wahlliste abgegeben. Die einer Wahlliste zustehenden Mandate werden nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Division der Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen durch 0,7; 1,5; 2,5; 3,5 usw. ergeben (modifiziertes Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers). Die auf die einzelnen Wahllisten entfallenden Mandate werden den Kandidierenden in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie auf den Listen aufgeführt sind.

 

(3)              Ist bei gleicher Höchstzahl nur noch ein Mandat zuzuteilen, entscheidet die Wahlleitung per anerkanntem Zufallsverfahren.

 

(4)              Entfallen auf eine Wahlliste mehr Mandate als sie Kandidierendennamen enthält, so bleiben diese Mandate unbesetzt.

 

 

§ 4   Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind Studierende, die gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 HG NRW am 67. Tag vor dem Wahltag Mitglied der Hochschule sind.

 

(2) Wahlberechtigt und wählbar bei der Wahl der Fachschaftsräte sind jeweils nur die Studierenden, die am 67. Tag vor dem Wahltag gemäß §§ 16 und 18 Abs. 1 der Satzung Mitglied der entsprechenden Fachschaft sind. 

 

(3) Nicht wählbar ist, wer dem Wahlausschuss (§ 7) angehört.

 

(4) In den Fällen des § 18 Abs. 3 der Satzung können Studierende bis zum 67. Tag vor dem Wahltag schriftlich gegenüber der Wahlleitung erklären, dass sie ihr Wahlrecht in der Fachschaft wahrnehmen möchten, die dem Studiengang entspricht, der von der Universität nicht als ihr erster Studiengang geführt wird.

§ 5  Wahltag

(1)              Das Studierendenparlament bestimmt und beschließt den Wahltag. Zwischen dem Beschluss und dem Wahltag muss eine Frist von mindestens 105 Tagen liegen. Für den Fall der vorzeitigen Auflösung ist der Wahltag der 105. Tag nach Auflösung.

 

(2)              Der Wahltag ist der letzte Tag der Stimmabgabe. Bis zum Ablauf dieses Tages müssen alle Wahlbriefe bei der Wahlleitung der Studierendenschaft an der FernUniversität in Hagen, 58097 Hagen, eingegangen sein. 

 

 

§ 6  Wahlorgane  

(1) Wahlorgane sind der Wahlausschuss und die Wahlleitung.

 

(2) Die Wahlorgane sind in ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig. Ihnen ist durch die Organe der Studierendenschaft die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

 

 

§ 7  Zusammensetzung und Wahl des Wahlausschusses

(1)              Der Wahlausschuss besteht aus 7 Mitgliedern der Studierendenschaft. Das Studierendenparlament kann eine davon abweichende Anzahl von Mitgliedern beschließen.

 

(2)              Angehörige des AStA und Mitglieder der zu wählenden Organe dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören. 

 

(3)              Der Wahlausschuss wird durch das Studierendenparlament bis zum 105. Tag vor dem Wahltag gewählt.  

 

(4)              Darüber hinaus wählt das Studierendenparlament zeitgleich eine Anzahl nachrückender Mitglieder (Nachbesetzungsliste) für Fälle des § 8 Abs. 2. 

 

 

§ 8  Amtszeit der Mitglieder des Wahlausschusses

(1)              Die Amtszeit der Mitglieder des Wahlausschusses beginnt mit ihrer Wahl. Sie endet mit der Konstituierung aller neu gewählten Organe der Studierendenschaft.

 

(2)              Die Amtszeit endet vorzeitig 1. durch Rücktritt oder

2. durch Tod.

 

(3) Die Amtszeit endet außerdem durch Abwahl aller seiner Mitglieder in schwerwiegenden Fällen mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments.

Ein schwerwiegender Fall liegt vor, wenn Mitglieder des Wahlausschusses grob fahrlässig oder vorsätzlich Pflichten verletzen und dadurch weitere Pflichtverletzungen zu besorgen sind, von denen die erfolgreiche Durchführung der Wahlen in besonderer Weise abhängt.

 

 

§ 9  Aufgaben des Wahlausschusses

(1)  Der Wahlausschuss wählt aus der Mitte seiner Mitglieder die Wahlleitung und die stellvertretende Wahlleitung.

Endet die Amtszeit der Wahlleitung gemäß § 8 Abs. 2, rückt die stellvertretende Wahlleitung nach; der Wahlausschuss wählt dann unverzüglich eine neue stellvertretende Wahlleitung.

Außer im Fall des § 8 Abs. 3 endet die Amtszeit der Mitglieder des Wahlausschusses mit einer ZweiDrittel-Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments, wenn die erfolgreiche Durchführung der Wahlen aus sonstigen Gründen, insbesondere der nicht nur vorübergehenden fehlenden Besetzung der Wahlleitung, ernsthaft gefährdet erscheint.

Für die Abwahl gilt § 6 Abs. 6 der Satzung entsprechend.

 

(2)  Der Wahlausschuss kann ein Mitglied mit der Schriftführung beauftragen. Andernfalls hat er rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass Dritte diese Aufgabe wahrnehmen.

 

(3)  Der Wahlausschuss bereitet die Wahlen vor und überwacht ihre ordnungsgemäße Durchführung.

Er entscheidet in allen diesbezüglichen Fragen.  

Zu den Aufgaben des Wahlausschusses gehören insbesondere:

  1. die Bekanntmachung der Wahlen,
  2. die Erstellung der Wahlunterlagen: Wahlerklärungen,   

      Stimmzettel, Stimmzettelumschläge, Beipackzettel,  

      Wahlbriefumschläge, Wahlschablonen u.a.,

  1. die Beauftragung der Druckaufträge,
  2. die Prüfung der Wahlvorschläge und Kandidaturen und die

      Entscheidung über deren Zulassung,

  1. die Organisation der Abholung der eingegangenen 

      Wahlbriefe durch das AStA-Büro,

  1. die Aufbewahrung der Stimmzettel in gesicherten 

      Wahlurnen bis zur Stimmauszählung,

  1. die Buchung von Räumlichkeiten zur Stimmauszählung auf        dem Campus der FernUniversität in Hagen,
  2. die Prüfung der ordnungsgemäßen Stimmabgabe und die 

      Durchführung der Stimmauszählung,

  1. die Feststellung der Wahlergebnisse und der Sitzverteilungen.

 

 

§ 10  Aufgaben der Wahlleitung   

Die Wahlleitung leitet die Wahlhandlungen. Sie ist Vorsitz des Wahlausschusses und sorgt für die Erfüllung seiner Aufgaben. Sie führt die Beschlüsse des Wahlausschusses aus und stellt in Abstimmung mit der Hochschulverwaltung die technische Vorbereitung und Durchführung der Wahlen sicher. Sie repräsentiert den Wahlausschuss nach außen. 

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Leitung der Sitzungen des Wahlausschusses,  
  2. Regelung der Aufgabenverteilung im Wahlausschuss, 
  3. Einholung des Wahlverzeichnisses (§ 13 Abs. 1),
  4. die Bekanntmachung der Wahlvorschläge,
  5. Ausschreibung der Stellen als Wahlhelfer*innen unter Zuhilfenahme von Medien aller Art      gemäß § 53 Abs. 2 HG NRW,  
  6. Regelmäßige Kontrolle der Abholung der Wahlbriefe an der FernUniversität in Hagen und      ihre        Aufbewahrung                in            Wahlurnen        im           AStA-Büro         sowie   der        vom       AStA-Büro        dazu      anzufertigenden Niederschriften,
  7. Leitung der Stimmauszählungen und Anfertigung der Niederschrift über die 

    Stimmauszählung und die Feststellung des Wahlergebnisses,

  1. die Bekanntgabe der Wahlergebnisse und der Sitzverteilungen,
  2. Einladung aller neu gewählten Gremien zu den konstituierenden Sitzungen sowie
  3. Konstituierung der neu gewählten Gremien.

 

 

§ 11  Wahlhelferinnen und Wahlhelfer   

(1)              Der Wahlausschuss bedient sich zur Stimmenauszählung Wahlhelferinnen und Wahlhelfern aus der Studierendenschaft. Ausgenommen sind Mitglieder des AStA, Mitglieder und Ersatzmitglieder der zu wählenden Organe und Kandidierende. 

 

(2)              In Ausnahmefällen können auch Nichtmitglieder der Studierendenschaft als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer benannt werden.

 

(3)              Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind für ihre Tätigkeit nach den allgemeinen Regeln des Studierendenparlaments zu entschädigen.

 

 

§ 12  Verfahren im Wahlausschuss

(1) Der Vorsitz des Studierendenparlaments lädt die Mitglieder des Wahlausschusses unverzüglich nach ihrer Wahl zur konstituierenden Sitzung des Wahlausschusses per Email ein.

 

(2) Der Wahlausschuss kann eine andere als die schriftliche Form der Einladung und den Verzicht auf eine Ladungsfrist beschließen, sofern dadurch die Mitwirkung der Mitglieder nicht beeinträchtigt wird. Der Beschluss ist auf Antrag eines Mitglieds aufzuheben.

 

(3) Der Wahlausschuss ist bei Anwesenheit der Wahlleitung oder der stellvertretenden Wahlleitung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlleitung oder der stellvertretenden Wahlleitung den Ausschlag.

 

(4) Die Schriftführung fertigt von den Sitzungen des Wahlausschusses ordnungsgemäße Ergebnisniederschriften an, die von dieser und der Wahlleitung zu unterzeichnen sind.

 

(5) Der Wahlausschuss tagt öffentlich.

 

 

§ 13  Wahlverzeichnis 

(1)              Bis zum 91. Tage vor dem Wahltag wird auf Antrag des Wahlausschusses durch die Hochschulverwaltung der FernUniversität in Hagen ein Wahlverzeichnis erstellt. Es enthält in alphabetischer Reihenfolge Namen, Vornamen und Matrikelnummer der Wahlberechtigten.

 

(2)              Finden am selben Tag Wahlen zu verschiedenen Organen der FernUniversität in Hagen und ihrer Teilkörperschaften statt, kann für diese Wahlen ein gemeinsames Verzeichnis erstellt werden, wenn für die Wahlberechtigten in eindeutiger Weise angegeben ist, auf welche Wahlen sich die Wahlberechtigung bezieht.

 

(3)              Bei der Aufstellung des Verzeichnisses ist den Erfordernissen des Datenschutzes Rechnung zu tragen.

 

(4)              Das Wahlverzeichnis liegt bei den in der Wahlbekanntmachung veröffentlichten Stellen vom 91. Tag vor dem Wahltag bis zum Wahltag zur Einsichtnahme aus. Das Verzeichnis darf nicht an Unbefugte weitergegeben oder abgelichtet werden. Die Einsichtsvorgänge sind zu dokumentieren. Nach Unanfechtbarkeit der Wahl ist das Wahlverzeichnis unter Aufsicht des Vorsitzes des Studierendenparlaments zu vernichten.

 

(5)              Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wahlverzeichnisses können bis zum 67. Tag vor dem Wahltag bei der Wahlleitung schriftlich eingereicht werden. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss unverzüglich. Das Wahlverzeichnis wird bis zum 66. Tag vor dem Wahltag aktualisiert.

 

 

§ 14  Wahlbekanntmachung 

 

(1) Der Wahlausschuss gibt die Wahl bis zum 91. Tag vor dem Wahltag bekannt. 

 

(2) Die Wahlbekanntmachung enthält mindestens:  

 

  1. Ort und Datum der Veröffentlichung,   
  2. Ort und letzten Tag der Stimmabgabe,   
  3. die Bezeichnung der zu wählenden Gremien,  
  4. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,     
  5. einen Hinweis auf Form und Inhalt der Wahlvorschläge,
  6. die Frist, innerhalb der Wahlvorschläge eingereicht werden können,     
  7. das für die Entgegennahme der Wahlvorschläge zuständige Wahlorgan,  
  8. eine Darstellung des Wahlsystems,  
  9. einen Hinweis darauf, dass nur wählen kann, wer in das Wahlverzeichnis eingetragen ist,   
  10. einen Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung des Wahlverzeichnisses und auf die 

      Einspruchsmöglichkeit nach § 13 Abs. 5,

  1. einen Hinweis auf die Frist zur Behebung von Mängeln der Wahlvorschläge,   
  2. einen Hinweis auf die Option, bei der Belegung von Studiengängen verschiedener 

      Fachschaften den eigenen Wahlbereich festzulegen,  

  1. einen Hinweis, dass die Wahl nur durch Briefwahl erfolgt und dass die 

      Briefwahlunterlagen mit einer Wahlbenachrichtigung unaufgefordert übersandt werden,        sowie die bei der Briefwahl zu beachtende Postlaufzeit,

  1. Tage, Fristen und Ort der Öffnung der Wahlbriefumschläge und der 

      Stimmenauszählung,  

  1. einen Hinweis auf die für die Vorstellung der Kandidierenden zur Verfügung stehenden        Medien der Studierendenschaft sowie  
  2. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Anforderung von Wahlschablonen sowie  17. einen Hinweis auf den Termin der konstituierenden Sitzung des zu wählenden        Studierendenparlaments und der Fachschaftsräte.

 

(3) Die Wahlbekanntmachung soll barrierefrei gestaltet werden.

 

 

§ 15  Wahlinformation

Über die Wahlen und die Kandierenden sind die Wahlberechtigten durch die der Studierendenschaft zur Verfügung stehenden Medien zu informieren. Das Nähere regelt eine Richtlinie des Studierendenparlaments. Diese Richtlinie des Studierendenparlaments ist auf der Homepage der Studierendenschaft unter der Rubrik Wahlen zu veröffentlichen.

 

 

§ 16  Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge sind bis zum 67. Tage vor dem Wahltag in Schriftform bei der Wahlleitung einzureichen (Bewerbungsfrist). Zur Wahrung der Frist genügt eine Übermittlung per Telefax oder EMail-Anlage. Die Wahlleitung vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag des Eingangs. Wahlvorschläge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, sind ungültig.

 

(2) Wahlvorschläge können nur von Wahlberechtigten eingereicht werden. Wahlberechtigte können nur einen Wahlvorschlag je Organ einreichen. Sie dürfen sich selbst zur Wahl vorschlagen.

 

 

(3) Ein gültiger Wahlvorschlag enthält:  

 

  1. Die Angabe der Wahl, für die er unterbreitet wird, d.h. die Bezeichnung des Organs sowie     die Angabe des Wahltages,  
  2. Name, Vorname, Matrikelnummer und Unterschrift der Person, 

    die den Wahlvorschlag unterbreitet 

    (Vorschlagende/Vorschlagender), 

  1. Name, Vorname, Matrikelnummer, Anschrift, Wahlbereich und      den Studierendenstatus der vorgeschlagenen Person 

    (Bewerberin/Bewerber),      in        einer        durch        fortlaufende        Nummerierung         festgelegten 

    Reihenfolge (Vorschlagsliste),  

  1. eine unterzeichnete Zustimmungserklärung jeder vorgeschlagenen Person zur Aufnahme      in den Wahlvorschlag.

 

Der Wahlvorschlag kann mit einem Namen (Listenbezeichnung)  und/oder einer Abkürzung (Listenkennwort) versehen werden.

 

(4) Der Wahlvorschlag ist wie ein unvollständiger Wahlvorschlag zurückzuweisen, wenn die Listenbezeichnung / das Listenkennwort:

  1. einen rassistischen, neonazistischen, diskriminierenden,      gewaltverherrlichenden oder pornografischen Inhalt hat oder       
  2. geeignet ist, über ein Universitätsgremium oder über die    

    Zugehörigkeit zu einer bestehenden hochschulpolitischen         Gruppierung zu täuschen. Eine solche Gruppierung gilt als      nicht mehr bestehend, wenn sie für die letzten beiden      Wahlperioden weder für Gremien der FernUniversität noch     ihrer Teilkörperschaften gültige Wahlvorschläge eingereicht      hat und auch nicht anderweitig in diesem Zeitraum unter dem      verwendeten Namen aufgetreten ist.

 

(5)              Die einreichende Person gilt als bevollmächtigt, alle erforderlichen Erklärungen gegenüber den Wahlorganen abzugeben und entgegenzunehmen.

 

(6)              Sind Einreichende aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die Vertretung gegenüber den Wahlorganen oder den Gremienvorsitzenden vor oder nach dem Wahltag wahrzunehmen, so fällt diese Aufgabe den Kandidierenden entsprechend ihrer Reihenfolge auf der Liste zu.

 

(7)              Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge unverzüglich nach deren Eingang. Die einreichende Person ist auf Unvollständigkeit oder sonstige zur Unzulässigkeit führende Gründe unverzüglich  hinzuweisen. 

Ihr ist aufzugeben, die Unterlagen bis zum 62. Tag vor dem Wahltag zu vervollständigen, zu verbessern oder abzuändern. 

 

(8)              Nach Ablauf der Bewerbungsfrist ist außer in den Fällen des Abs. 13 auch die Möglichkeit ausgeschlossen, Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen. Aus ihm werden sodann gestrichen:  

 

  1. Personen ohne Wahlrecht,   
  2. Personen ohne Zustimmungserklärung,   
  3. Personen, die für mehrere Wahlvorschläge für dasselbe      Organ ihre Zustimmung erklärt haben.

 

(9)              Wahlvorschläge, die nach Streichung oder trotz Zurückweisung die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen, sind ungültig.

 

(10)          Die Wahlleitung gibt die gültigen Wahlvorschläge sechs Tage nach Ablauf der Bewerbungsfrist öffentlich bekannt. 

 

(11)          Einsprüche dagegen stehen nur den einreichenden Personen zu. Diese sind spätestens 14 Tage nach Veröffentlichung schriftlich an die Wahlleitung zu richten. Zur Wahrung der Frist genügt eine Übermittlung per Fax oder E-Mail-Anlage. Vor einer Entscheidung hat der Wahlausschuss die Einsprüche mit der Wahlleitung zu beraten. Er entscheidet endgültig.

 

(12)          Die gültigen Wahlvorschläge werden fortlaufend nummeriert; die Nummer wird vom Wahlausschuss durch Los ermittelt.

 

(13)          Wird für die Wahl des Studierendenparlaments oder eines an der gemeinsamen Wahl teilnehmenden Fachschaftsrats kein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder ist die Zahl der Bewerbungen aller Wahlvorschläge kleiner als die Zahl der jeweils zu besetzenden Sitze, so ruft die Wahlleitung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge oder Ergänzung der vorhandenen Wahlvorschläge binnen einer Woche auf (Nachfrist). Bleibt der Aufruf fruchtlos, wird die Wahl unabhängig von der Zahl der Bewerbungen durchgeführt. Bewirbt sich niemand, ist eine Wiederholungswahl durchzuführen.

 

 

§ 17  Wiederholungswahl 

(1) Liegt auch am Ende der Nachfrist für eine Wahl kein gültiger Wahlvorschlag vor, wird das Wahlverfahren unverzüglich nach den Vorschriften dieser Wahlordnung neu eingeleitet (Wiederholungswahl).

 

(2) Wahlleitung und Wahlausschuss sind nicht neu zu wählen.

 

(3) Das bereits erstellte Wahlverzeichnis behält seine Gültigkeit.  

 

 

§ 18  Wahlbenachrichtigung

(1) Die Wahlberechtigten erhalten mit den Briefwahlunterlagen eine Wahlbenachrichtigung.

 

(2) Die Wahlbenachrichtigung enthält die Angaben über die zu wählenden Organe, die Anzahl der zu wählenden Mitglieder, die Voraussetzungen einer gültigen Stimmabgabe, den Wahltag und die Regelungen für eine erneute Zustellung der Wahlunterlagen.

 

(3) Der Wahlausschuss kann der Wahlleitung Vorschläge zum weiteren Inhalt der Wahlbenachrichtigung machen.

 

(4) Die Wahlunterlagen umfassen:   

  1. die Wahlerklärung mit den im Wahlverzeichnis      aufgeführten Angaben zur wahlberechtigten Person,   
  2. den oder die Stimmzettel,   
  3. den Stimmzettelumschlag,
  4. einen als Wahlbriefumschlag gekennzeichneten Freiumschlag      zur Rücksendung der Wahlerklärung und des Stimmzettel-     umschlags mit allen Stimmzetteln an die Wahlleitung.   

 

(5) Finden an der FernUniversität in Hagen am selben Wahltag Wahlen zu verschiedenen Organen der

Studierendenschaft statt, kann eine gemeinsame Wahlbenachrichtigung mit Wahlerklärung, ein gemeinsamer Stimmzettelumschlag sowie ein gemeinsamer Wahlbriefumschlag verwendet werden. In diesem Fall sind die Stimmzettel für die verschiedenen Organe unterscheidbar zu kennzeichnen.

 

 

§ 19  Stimmzettel 

(1)              Bei der Wahl sind ausschließlich die von der Wahlleitung versandten Wahlunterlagen zu verwenden.

 

(2)              Die an die Wahlberechtigten ausgereichten Stimmzettel eines Organs dürfen sich in Farbe, Größe, Beschaffenheit und Beschriftung nicht unterscheiden. Gleiches gilt für die Stimmzettelumschläge.

 

(3)              Der Stimmzettel enthält die Bezeichnung des Organs, der Wahllisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Name, Vorname, Wahlbereich sowie bei Namensgleichheit des Wohnorts – hilfsweise zusätzlich das Geburtsdatum – der Kandidierenden. Bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

 

(4)              Auf dem Stimmzettel werden der letzte Tag der Stimmabgabe, das für die Ermittlung des Wahlergebnisses maßgebliche Wahlsystem sowie die Anzahl der zu vergebenden Mandate vermerkt. Es wird deutlich gemacht, wann eine Stimmmarkierung als gültig gewertet wird.

 

 

(5)              Ist ein Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag vor Abgabe durch Verschreiben oder auf andere Weise unbrauchbar geworden, so werden die unbrauchbaren Unterlagen auf Antrag gegen abstimmungstaugliche eingetauscht.

 

(6)              Sind Wahlberechtigten keine Wahlunterlagen zugegangen, so werden gegen Erklärung an Eides statt über diese Tatsache neue Wahlunterlagen ausgereicht.

 

 

§ 20  Stimmabgabe

(1)              Die Wahlleitung gibt spätestens 21 Tage vor dem Wahltag Stimmzettel, den Stimmzettelumschlag, die Wahlerklärung, die Wahlbenachrichtigung sowie einen größeren Wahlbriefumschlag als Freiumschlag, der die Aufschrift „Wahlleitung der Studierendenschaft der FernUniversität in Hagen, 58097 Hagen“ sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt, an alle Wahlberechtigten zur Post. Die Absendung ist zu protokollieren.

 

(2)              Die Stimmabgabe erfolgt durch Kennzeichnung der jeweiligen Stimmzettel, verbunden mit dem Einlegen des Stimmzettels / der Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag. Soweit angefordert können hierfür Wahlschablonen verwendet werden.

 

(3)              Dem Wahlbriefumschlag ist außerhalb des Stimmzettelumschlages die Wahlerklärung beizufügen. Die wahlberechtigte Person erklärt, dass sie alle ausgereichten Stimmzettel persönlich und unbeobachtet gekennzeichnet hat oder sich infolge körperlicher Behinderung der Hilfe einer Vertrauensperson bedient hat. Die Erklärung ist nur dann abgegeben, wenn sie eigenhändig unterschrieben ist.

 

(4)              Sind Wahlberechtigte infolge körperlicher Behinderung nicht in der Lage, Stimmzettel persönlich zu kennzeichnen, so können sie sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen; in diesem Fall hat die Vertrauensperson eine Wahlerklärung abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben. Soweit Wahlschablonen angefordert wurden, sind diese zur Verfügung zu stellen.

 

(5)              In den Wahlbriefumschlag ist der verschlossene Stimmzettelumschlag und die unterschriebene Wahlerklärung einzulegen. Der Wahlbrief ist zu verschließen und so rechtzeitig an die Wahlleitung abzusenden oder der Poststelle zu übergeben, dass er spätestens am Wahltag vorliegt.

 

(6)              Die Wahlleitung sammelt die eingegangenen Wahlbriefumschläge und hält sie bis unmittelbar vor Beginn der Wahlauszählung ungeöffnet unter Verschluss.

 

(7)              Verspätet eingehende Wahlbriefumschläge nimmt die Wahlleitung mit Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.

 

 

§ 21  Wahlsicherung

(1)              Die eingehenden Wahlbriefumschläge sind von der Wahlleitung oder dessen Beauftragten in der Posteingangsstelle der FernUniversität in Hagen in Empfang zu nehmen und ungeöffnet in abschließbaren und versiegelten Wahlurnen zu verwahren. Die Wahlurnen sind so aufzubewahren, dass keine Wahlbriefe unbefugt eingeworfen oder entnommen werden können und andere Mitglieder der Studierendenschaft keinen Zugang zu den Wahlurnen haben. Verschluss und Versiegelung der Wahlurnen sind von 2 Mitgliedern des Wahlausschusses zu protokollieren. Erhält ein Mitglied des Wahlausschusses Kenntnis von Unregelmäßigkeiten bei der Wahldurchführung, so hat es unverzüglich alle einreichenden Personen der Wahllisten davon in Kenntnis zu setzen. 

 

(2)              Sofern Beauftragte für die Wahlleitung tätig werden und eingehende Wahlbriefunterlagen bei der Posteingangsstelle der FernUniversität in Hagen abholen, müssen sie zur Verschwiegenheit verpflichtet werden, im 4-Augen-Prinzip handeln und eine Niederschrift anfertigen und unterschreiben.

 

 

§ 22  Stimmenauszählung

(1)              Für den auf den Wahltag folgenden Tag wird der Wahlausschuss einberufen. Die Wahlleitung erstattet Bericht über die Durchführung der Wahlen unter Vorlage aller im Rahmen der Wahlleitung verfassten Dokumente wie z.B. Wahlbekanntmachung, eingegangene Wahlvorschläge, Bekanntgabe der gültigen Wahlvorschläge, Wahlverzeichnis sowie aller sonst entstandenen Urkunden und Schriftstücke.

 

(2)              Die Stimmenauszählung findet unverzüglich nach dem Wahltag unter Aufsicht des Wahlausschusses statt. Sie ist öffentlich. Bei der Auszählung der Stimmen ist für jede Wahlurne getrennt zu ermitteln:

 1. die Anzahl der in der Wahlurne vorhandenen Wahlbriefe,   2. die Anzahl der in der Wahlurne nach Öffnung der Wahlbriefe       vorhandenen Wahlerklärungen und Stimmzettel,

  1. die Anzahl der auf die jeweiligen Wahllisten entfallenden 

     Stimmen,

  1. die Anzahl der insgesamt abgegebenen gültigen und       ungültigen Stimmen.

 

(3) Der Wahlausschuss prüft und entscheidet mithilfe der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für jede Wahlurne getrennt die Gültigkeit der Wahlbriefumschläge, der Wahlerklärungen und der Stimmzettelumschläge.

 

(4) Über die Nutzung einer elektronischen Zähleinrichtung entscheidet das Studierendenparlament. Für eine elektronische Auszählung erforderliche maschinenlesbare Erkennungszeichen auf den Stimmzetteln sind zulässig, sofern diese keine Individualisierung ermöglichen.

 

(5) Wahlbriefumschläge sind ungültig und werden nicht zur Auszählung berücksichtigt, wenn sie:   

 

  1. keine ordnungsgemäße Wahlerklärung enthalten,   
  2. nicht von Wahlberechtigten eingereicht wurden,   
  3. nicht rechtzeitig zugegangen sind,   
  4. durch einen anderen Umschlag ersetzt wurden oder   
  5. nicht ordnungsgemäß verschlossen wurden. 

Ist ein Wahlbriefumschlag ungültig, verfallen auch die enthaltenen Stimmzettelumschläge sowie die in ihnen enthaltenen Stimmzettel.

 

(6) Stimmzettelumschläge werden ferner nicht berücksichtigt, wenn sie individuell markiert oder gekennzeichnet sind, durch einen anderen Umschlag ersetzt wurden oder nicht verschlossen worden sind. Ist ein Stimmzettelumschlag nicht zu berücksichtigen, ist der enthaltene Stimmzettel / sind die enthaltenen Stimmzettel ungültig.

 

(7) Stimmzettel sind ferner ungültig, wenn sie:   

 

  1. nicht in der vorgeschriebenen Form und Weise abgegeben      worden sind,   
  2. durch einen anderen Stimmzettel ersetzt worden sind,    3. nicht in dem für sie bestimmten Stimmzettelumschlag      verschlossen sind oder   
    1. unzulässige Kennzeichnungen, Bemerkungen oder Vorbehalte      tragen,   
    2. unzulässig zusammen mit anderen Stimmzetteln oder weiteren 

    Unterlagen im Stimmzettelumschlag enthalten sind,   

  1. zusammen mit der Wahlerklärung im Stimmzettelumschlag      enthalten sind,   
  2. mehr Stimmmarkierungen als zulässig verzeichnet sind,   
  3. die Individualisierung der Wählenden ermöglichen,   
  4. die Ermittlung der Wahlentscheidung nicht zweifelsfrei zulassen.

 

(8) Über die Feststellungen des Wahlausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält alle für die Wahlen und für die Ermittlung des Wahlergebnisses wesentlichen Umstände, insbesondere:    

 

  1. die Zahl der in das Wahlverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,    
  2. die Gesamtzahl der Abstimmenden,    
  3. die Gesamtzahl der gültigen und der ungültigen Stimmzettel, 
  4. die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmen für jeden Wahlvorschlag,   
  5. die Gesamtzahl der ungültigen Wahlbriefumschläge,   
  6. die Namen der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, 
  7. die Unterschriften der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer und der       anwesenden Mitglieder des Wahlausschusses.

 

 

§ 23  Bekanntgabe des Wahlergebnisses 

(1)              Das Wahlergebnis wird unmittelbar nach der Auszählung der Stimmen vom Wahlausschuss festgestellt.

 

(2)              Das vollständige Wahlergebnis sowie die Zusammensetzung der gewählten Organe sind unverzüglich von der Wahlleitung in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.

 

(3)              Alle Gewählten sind von der Wahlleitung schriftlich zu benachrichtigen und aufzufordern, innerhalb einer Woche eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie die Wahl annehmen. Wird keine Erklärung abgegeben, gilt die Wahl mit Fristablauf als angenommen.

 

 

§ 24  Wahlprüfung

(1)              Die Wahl ist mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses unbeschadet eines Wahlprüfungsverfahrens gültig.

 

(2)              Gegen die Gültigkeit der Wahl können Wahlberechtigte innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich und begründet Einspruch bei der Wahlleitung erheben. Zur Wahrung der Frist genügt die Übermittlung per Fax oder E-Mail-Anlage.

 

(3)              Hilft die Wahlleitung dem Einspruch nicht ab, so leitet sie den Einspruch mit einer Stellungnahme an den Wahlprüfungsausschuss weiter. 

 

(4)              Das neu gewählte Studierendenparlament bildet zur Vorbereitung auf die Entscheidung auf seiner konstituierenden Sitzung einen Wahlprüfungsausschuss. Dieser hat 7 Mitglieder,  § 11 der Satzung ist entsprechend anzuwenden.

 

(5)              Wird die Feststellung des Wahlergebnisses durch das Studierendenparlament für ungültig erachtet, so ist sie vom Vorsitz des Studierendenparlaments aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen.

 

(6)              Die Wahl ist ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen über die Wahlvorbereitung, die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass sich die Verletzung nicht auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat.

 

(7)              Wird das Ausscheiden eines Mitgliedes angeordnet, scheidet das Mitglied aus, sobald der Beschluss des Studierendenparlaments unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt worden ist. Die Rechtswirksamkeit der bisherigen Tätigkeit wird durch das Ausscheiden nicht berührt.

 

(8)              Wird die Wahl im Wahlprüfungsverfahren ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen.

 

 

§ 25   Konstituierung des Studierendenparlaments und der Fachschaftsräte

(1)              Die Wahlleitung beruft das neu gewählte Studierendenparlament und die neu gewählten Fachschaftsräte der Fachschaften, welche an der gemeinsamen Wahl teilgenommen haben, frühestens 30 und spätestens 60 Tage nach dem Wahltag zu ihren konstituierenden Sitzungen ein. Die Wahlleitung übt den Vorsitz über das jeweilige Organ so lange aus, bis es durch Wahl eines Vorsitzes selbst nach seiner Geschäftsordnung handlungsfähig geworden ist.

 

(2)              Wenn ein Mitglied die seinen Wahlvorschlag tragende Vereinigung (Hochschulgruppe), für die es kandidiert hat, verlässt, behält es sein Mandat.

 

(3)              Gehört ein Ersatzmitglied keiner seinen Wahlvorschlag tragender Vereinigung (Hochschulgruppe) mehr an, so kann es von der Person im Sinne von § 16 Abs. 5 oder 6 von der Wahlliste gestrichen werden. Dies ist dem Vorsitz des betreffenden Organs unverzüglich anzuzeigen.

 

(4)              Gestrichene Personen sowie solche, die die Fähigkeit zur Mitgliedschaft im jeweiligen Organ verloren haben, werden bei der Berufung als Nachrückerin oder Nachrücker durch den jeweiligen Vorsitz nicht berücksichtigt.

 

 

§ 26   Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Nach Abschluss der Stimmenauszählung und Feststellung des Wahlergebnisses müssen alle Wahlunterlagen (Wahlverzeichnisse, Wahlbekanntmachung, Niederschriften des Wahlausschusses, Bekanntgabe der Wahlergebnisse, sonstige Niederschriften, Stimmzettel usw.) der Rektorin oder dem Rektor der FernUniversität in Hagen übergeben und dort bis zur Unanfechtbarkeit der Wahl zum Studierendenparlament und der Fachschaftsräte aufbewahrt werden.

 

 

§ 27  Verwaltungshilfe der FernUniversität in Hagen

Die Wahlleitung kann Verwaltungshilfe der FernUniversität in Hagen insbesondere für die folgenden Aufgaben in Anspruch nehmen:

 

  1. Erstellung und Bereitstellung des Wahlverzeichnisses,
  2. Druckauftragsvergabe der Wahlunterlagen,
  3. Bereitstellung von Räumen oder Flächen,
  4. Erteilung von Verwaltungsauskünften und/oder 5. Versenden und Frankieren der Wahlbriefunterlagen.

 

 

§ 28  Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1)              Die Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der FernUniversität in Hagen in Kraft.

 

(2)              Mit Inkrafttreten dieser Wahlordnung tritt die Wahlordnung für die Studierendenschaft der FernUniversität in Hagen (WahlO SP) vom 24. Oktober 2015 außer Kraft.

 

Ausgefertigt und genehmigt aufgrund des Beschlusses des Studierendenparlaments vom  30. September 2017 und des Eilentscheids der Rektorin vom 10. November 2017.

 

Hagen, den 10. November 2017

 

Die Rektorin der  

FernUniversität in Hagen

 

gez.

 

Prof. Dr. Ada Pellert

 

...

Erste Änderung der Wahlordnung

der Studierendenschaft der FernUniversität in Hagen

(WahlO SP) vom 25. Januar 2018

 

Aufgrund des § 54 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes NRW (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Sicherung der Akkreditierung von Studiengängen in Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) hat die FernUniversität in Hagen die folgende Änderung der „Wahlordnung der Studierendenschaft der FernUniversität in Hagen (WahlO SP) vom 30. September 2017“ erlassen:

 

Artikel I

 

Die Wahlordnung der Studierendenschaft der FernUniversität in Hagen (WahlO SP) vom 30. September 2017 wird wie folgt geändert: 

 

  1. 1.      In § 4 wird Absatz 3 ersatzlos gestrichen.

 

  1. 2.      In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitgliedern“ die Worte „der Studierendenschaft“ ersatzlos gestrichen, so dass § 7 Absatz 1 jetzt lautet:

 

„(1) Der Wahlausschuss besteht aus 7 Mitgliedern. Das Studierendenparlament kann eine davon abweichende Anzahl von Mitgliedern beschließen.“

 

  1. 3.      In § 7 Absatz 2 wird Satz 1 neu gefasst und ein Satz 2 ergänzt, so dass Absatz 2 jetzt lautet:

 

„(2) Angehörige des AStA dürfen nicht und Mitglieder der zu wählenden Organe sollen nicht dem Wahlausschuss angehören. Sofern Mitglieder der zu wählenden Organe entsendet werden, ist diese Entsendung gemäß der Sitzverteilung im SP vorzunehmen.“

 

  1. 4.      In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wahlhelfern“ die Worte „ aus der Studierendenschaft“ ersatzlos gestrichen, so dass § 11 Absatz 1 wie folgt lautet:

 

„(1) Der Wahlausschuss bedient sich zur Stimmenauszählung Wahlhelferinnen und Wahlhelfern.“

 

  1. 5.      In § 11 wird Absatz 2 ersatzlos gestrichen.

 

Artikel II

Diese Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der FernUniversität in Hagen in Kraft.

 

Ausgefertigt und genehmigt aufgrund des Beschlusses des Studierendenparlaments vom 02. Dezember 2017 und des Eilentscheids der Rektorin vom 25. Januar 2018.

Hagen, 25. Januar 2018                                                      

Die Rektorin

                                                                                                     der FernUniversität in Hagen

        gez.

       Prof. Dr. Ada Pellert 



Autor: Jens Beuerle -- 20.07.2021; 11:20:33 Uhr



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